Allgemeines Gemäß § 35a Abs. 2 EStG können 20% der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die durch Selbstständige erbracht werden, von der Steuer abgezogen werden (höchstens jedoch 600 EUR/Jahr).
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs.
2 EStG gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisses sein können. Begünstigt sind daher z.B.
die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur,
die Tätigkeit eines selbstständigen
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
weiter |
|