Allgemeines

Gemäß § 35a Abs. 2 EStG können 20% der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die durch Selbstständige erbracht werden, von der Steuer abgezogen werden (höchstens jedoch 600 EUR/Jahr).

 

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Begünstigt sind daher z.B. die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbstständigen
Fensterputzers und Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner.

 

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen
, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind begünstigt. Auf die Einkommenssteuer werden 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 EUR angerechnet. Absetzbar sind auch insoweit nur die Arbeits- (incl. Fahrt- und Maschinenkosten), nicht aber die Materialkosten.

 


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